Prüfungen / Zertifizierungen gemäß
Richtlinie (RL) 2014/34/EU (ATEX)

03.11.2015

anzuwenden ab 20.04.2016

  • als europäisch notifizierte Stelle im Geltungsbereich der Richtlinie (RL) 2014/34/EU
  • Prüflaboratorium und Zertifizierungsstelle, akkreditiert durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
  • Geräte
  • Schutzsysteme
  • Komponenten
  • Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme)

Die IBExU Institut für Sicherheitstechnik GmbH war seit 1997 europäisch benannte / zugelassene Stelle nach Richtlinie (RL) 94/9/EG und ist seit 20.04.2016 europäisch notifizierte Stelle nach Richtlinie (RL) 2014/34/EU und somit befugt, entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Zusätzlich wurden das Prüflaboratorium sowie die Zertifizierungsstelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.

Konformitätsbewertungsverfahren bestehen aus einer Prüfung mit anschließender Bewertung und bei positivem Ergebnis einer Zertifizierung. Es wird zwischen Konformitätsbewertungsverfahren an Produkten (Schritt 1) und Qualitätssicherungssystemen (Schritt 2) unterschieden. In der Regel dürfen Produkte, die der RL 2014/34/EU unterliegen, erst nach Durchführung der Schritte 1 und 2 auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden.

Die Auswahl der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach dem jeweiligen Produkt und ist in Artikel 13 der RL 2014/34/EU erläutert.

Konformitätsbewertungsverfahren an Produkten (Schritt 1)

Bei Produkten wird prinzipiell zwischen Geräten, Schutzsystemen und Komponenten differenziert. Konformitätsbewertungsverfahren an Produkten werden in der Regel nach Modul B der RL 2014/34/EU (EU-Baumusterprüfung) durchgeführt.

In Einzelfällen kann bei Geräten oder Schutzsystemen auch das Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul G der RL 2014/34/EU (Einzelprüfung) durchgeführt werden. Hierbei entfällt der Schritt 2 – das Konformitätsbewertungsverfahren am Qualitätssicherungssystem.

Bescheinigungen, die nach RL 94/9/EG Anhang III oder IX ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Konformitätsbewertungsverfahren an Qualitätssicherungssystemen (Schritt 2)

Die in Schritt 1 nach Modul B der RL 2014/34/EU ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigungen bilden die Grundlage für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren an Qualitätssicherungssystemen. Diese werden im Regelfall nach Modul D (Qualitätssicherung Produktionsprozess) oder Modul E (Qualitätssicherung Produkt) der RL 2014/34/EU durchgeführt.

Inverkehrbringen von Produkten – Herstellerpflichten

Liegen für ein Gerät oder Schutzsystem die EU-Baumusterprüfbescheinigung und das gültige Zertifikat des Qualitätssicherungssystems im entsprechenden Geltungsbereich vor, stellt der Hersteller für das Gerät oder Schutzsystem die entsprechende EU-Konformitätserklärung aus und bringt an jedem Gerät oder Schutzsystem die CE-Kennzeichnung inkl. der EU-Kennnummer der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren am Qualitätssicherungssystem (Schritt 2) durchgeführt hat, an. Gleiches gilt für Geräte oder Schutzsysteme, die einer Einzelprüfung nach Modul G der RL 2014/34/EU unterzogen worden.

Liegt für eine Komponente die EU-Baumusterprüfbescheinigung und das gültige Zertifikat des Qualitätssicherungssystems im entsprechenden Geltungsbereich vor, stellt der Hersteller für die Komponente die entsprechende Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jeder Komponente die EU-Kennnummer der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren am Qualitätssicherungssystem (Schritt 2) durchgeführt hat, an.

Bei Geräten, die nicht der Prüfung nach Modul B der RL 2014/34/EU unterliegen, ist das Modul A der RL 2014/34/EU (Interne Fertigungskontrolle) anzuwenden. Hierbei wird für Geräte entsprechend Kapitel 3 Artikel 13 Absatz (1) b) ii) die Hinterlegung der Unterlagen bei einer notifizierten Stelle notwendig.

Die Aufbewahrung von bereits entsprechend RL 94/9/EG hinterlegten Unterlagen bleibt unverändert bestehen.