Allgemeine Geschäftsbedingungen

04.03.2016

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der IBExU Institut für Sicherheitstechnik GmbH, im Folgenden „IBExU“ genannt. Für Prüfungen / Zertifizierungen gemäß Richtlinie (RL) 2014/34/EU sowie IECEx System gelten erweiterte Allgemeine Vertragsbedingungen.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der IBExU ausschließlich mit Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber, im Folgenden „AG“ genannt, mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG sind für uns nur dann verbindlich, wenn IBExU diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn dem AG eine schriftliche Auftragsbestätigung von IBExU zugeht. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von IBExU vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von IBExU.

IBExU schuldet nur die vertraglich festgelegte Leistung, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbracht wird. Unsere Sachverständigen und fachkundigen Personen sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig.

3. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der AG hat IBExU alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben (z. B. technische Unterlagen, Funktionsbeschreibungen, Sicherheitsdatenblätter). IBExU hat das Recht, Einsicht in alle für die durchzuführende Leistung erforderlichen Unterlagen zu nehmen und die für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen zu archivieren.

Soweit für die Erfüllung der vereinbarten Leistung eine Mitwirkung des AG erforderlich ist, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist IBExU berechtigt, dem AG den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

Wird IBExU außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig, obliegen dem AG alle zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen.

Für Beschädigungen oder Zerstörung von Gegenständen des AG als Folge der sachgerechten Durchführung unserer Leistung leistet IBExU keinen Ersatz.

Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des AG erfolgt durch den AG auf dessen Kosten und Gefahr.

4. Fristen und Termine

Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Fristen laufen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom AG geschuldeten Mitwirkungshandlungen. Bei nachträglichen Änderungswünschen oder verspätet erbrachten Mitwirkungshandlungen des AG sind die Leistungszeiten neu zu verhandeln.

IBExU haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind, die IBExU nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse IBExU die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist IBExU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber IBExU vom Vertrag zurücktreten.

Die Haftung von IBExU bei Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist auf Schadensersatz gemäß Punkt 8 dieser AGB beschränkt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist IBExU berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Abnahme der Leistung

Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Leistung in schriftlicher Form ausdrücklich schriftliche Vorbehalte erhebt. Im Fall eines Vorbehaltes überprüft IBExU die Leistung. Erweist sich der Vorbehalt des AG als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.

6. Preise und Zahlung

Maßgeblich sind die von IBExU genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – hinzugerechnet wird. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IBExU behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen und ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

An allen unseren Leistungen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten, Prüf- und Beratungsleistungen, behalten wir uns bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflichten alle Rechte / Urheberrechte vor.

7. Gewährleistung

Bei Mängeln der erbrachten Leistung ist IBExU nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzleistung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von IBExU, kann der AG unter den unter Punkt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aller Art beträgt 12 Monate gerechnet ab Leistungserbringung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

8. Haftung von IBExU

Die Haftung von IBExU auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punktes eingeschränkt.

IBExU haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, deren Mangelfreiheit, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit IBExU gemäß Punkt 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die IBExU bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IBExU.

Die Einschränkungen dieses Punktes gelten nicht für die Haftung von IBExU wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Leistungsmerkmale oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Haftung des AG

Wird bei Durchführung des Auftrages Personal von IBExU geschädigt oder Sachen / Geräte von IBExU beschädigt oder zerstört, wird widerleglich vermutet, dass die Schädigung oder Zerstörung auf einer verschuldeten Verletzungshandlung des AG beruht.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so bestimmt sich der örtliche Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen IBExU und dem AG nach dem Sitz von IBExU. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zur Anwendung kommen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Hinweis:

Der AG nimmt davon Kenntnis, dass IBExU Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

Version 16|2